Abbrennen von Schwedenfeuer, Tonnenfeuer und Feuer in Behältnissen

  1. Zum Abbrennen o.g. Feuer ist nur naturbelassenes, abgelagertes Material zu verwenden; das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt bzw. von pflanzlichen Gartenabfällen ist untersagt. 
    Gestrichenes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Holz, Sperrholz, Spanplatten oder sonstiges verleimtes Holz bzw. Reste davon unterliegen dem Abfallregime und dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden.
    Bei Zuwiderhandlungen wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
  2. Der Ort der Veranstaltung ist so zu wählen, dass unter Beachtung brennbaren Bewuchses, von Windrichtung und Windstärke eine ungewollte Brandübertragung auf andere Objekte durch Strahlungswärme oder Funkenflug ausgeschlossen wird.
  3. Bei der von Ihnen ausgewählten Feuerstätte ist ein Mindestabstand von 5 m zu brennbaren Stoffen, z. B. auch zu Bäumen, Sträuchern und zu Gebäuden einzuhalten. Von leicht entzündbaren Stoffen (z. B. Stroh, Heu u. ä.) ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
  4. Jedes genehmigte Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige und geeignete Person zu beaufsichtigten. Nach Beendigung des Abbrennens ist die Abbrennstelle restlos abzulöschen, so dass ein Wiederentflammen bzw. Funkenflug ausgeschlossen ist.
  5. Die jeweilige Wetterlage ist zu beachten (z. B. in den Sommermonaten ist in Schönwetterperioden mit erhöhter Ozonkonzentration und vorwiegend im März und Oktober mit sogenannten Inversionswetterlagen zu rechnen; während der Inversionswetterlage ist das Betreiben von Feuerstellen grundsätzlich verboten).
  6. Am Tag der Durchführung der Veranstaltung sind die Leitstelle des Ilm-Kreises (Tel. 03628 /738 420) über die Veranstaltung in Kenntnis zu setzen. Eine Information an die unmittelbare Nachbarschaft wird empfohlen.
  7. In den Sommermonaten ist am Tag der Durchführung des Feuers bei der Leitstelle des Ilm-Kreises, Tel. 03628 / 738 420 nach der aktuellen Waldbrandstufe nachzufragen. Ab Waldbrandstufe III und Windstärke 6 wird vom Abbrennen abgeraten.
  8. Für den Zeitraum ab 22:00 Uhr ist darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigung der Nachtruhe auftritt.
  9. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, insbesondere vorgenannter Hinweise selbst verantwortlich.

    Für das Abbrennen von Tonnen- und Schwedenfeuern bedarf es keiner Genehmigung.
    Das Abbrennen von Lagerfeuern ist anzuzeigen und eine Zustimmung durch das Ordnungsamt einzuholen.